Statuten
1. Allgemeines
1.1 Name, Sitz, Haftung
Unter dem Namen Orion besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Der Verein hat seinen Sitz in 8355 Aadorf.
Für die Verbindlichkeiten der Abteilung haftet ausschliesslich das Abteilungsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
1.2 Zweck
Die Abteilung will auf lokalerEbene die Zielsetzungen der Pfadibewegung Schweiz verwirklichen. Sie hältsich von jeder parteipolitischen Bindung frei. Sie zeichnet sich durch Toleranz gegenüber verschiedenen Glaubensbekenntnissen und -gemeinschaften aus.
Sie anerkennt die Statuten, Reglement und Beschlüsse der Pfadi Thurgau und der Pfadibewegung Schweiz.
2. Mitgliedschaft
2.1 Mitgliedschaft
Die Abteilung umfasst Aktive-,Passive- und Ehrenmitglieder.
Aktiv-Mitglieder sind Mitglieder aller Stufen, die ordnungsgemäss aufgenommen worden sind, sowie Mitglieder des Abteilungskomitees.
Die Mitgliedschaft steht Knaben und Mädchen offen.
Passiv-Mitglieder sind Personen, die der Abteilung jährlich eine finanzielle Unterstützung leisten, ebenso aktive Altpfadfinder.
Zu Ehrenmitgliedern der Abteilung können Personen ernannt werden, die sich um dieselbe in besonderer Weise verdient gemacht haben.
2.2 Elterliche Gewalt
Die Mitgliedschaft von Minderjährigen und alle damit zusammenhängenden schriftlichen Erklärungen sind nur mit der Unterschrift des Inhabers der elterlichen Gewalt rechtsgültig.
2.3 Aufnahme
Die Aufnahme von Aktiv-Mitgliedern, Mädchen und Knaben, erfolgt durch die Abteilungsleitung, wenn eine schriftliche Beitrittserklärung vorliegt.
2.4 Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt an die Abteilungsleitung oder durch den von der Abteilungsleitung begründeten Ausschluss.
Rekurs kann beim Abteilungskomitee eingereicht werden.
Wer von der Abteilung ausgeschlossen wurde, kann innerhalb von 4 Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe beim kantonalen Komitee Beschwerde einlegen.
3. Organisation
3.1 Organe
Die Organe der Abteilung sind:
- Generalversammlung
- Abteilungskomitee
- Abteilungsleitung
- Rechnungsrevisoren
3.2 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie wird durch den Präsidenten des Abteilungskomitees einberufen und geleitet.
Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der GV schriftlich eingereicht werden.
Stimmberechtigt sind:
- Pfadfinderinnen und Pfadfinder (ab 16 Jahren)
- Eltern
- Abteilungskomiteemitglieder
An der Generalversammlung werden folgende Geschäfte behandelt:
- Genehmigung des Abteliungsreglementes
- Jahresbericht der Abteilungsleiter
- Jahresrechnung und Revisorenbericht
- Mitgliederbeiträge
- Wahlen des Präsidenten/der Präsidentin des Abteilungskomitees und mindestens 4 Mitgliedern, sowie 2 Rechnungsrevisoren
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung
- Orientierung über das Jahresprogramm durch die Abteilungsleitung
3.3 Abteilungskomitee
Das Abteilungskomitee ist das ausführende Organ der Generalversammlung. Es soll auf eine möglichst ausgeglichene Zusammensetzung geachtet werden. Knaben und Mädchen sollen gleichmässig vertreten werden.
Das Abteilungskomitee konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, selbst.
Die Abteilungsleiter nehmen von Amtes wegen Einsitz. Die Sitzung findet mindestens 2 mal jährlich statt.
Ihm obliegen folgende Geschäfte:
- Unterstützung der Aktiven
- Vorbereiten der Generalversammlung
- Bestimmen der Delegierten für die kantonale Delegiertenversammlung
- Entscheid bei Anschaffungen über Fr. 1000.-
- Wahl der Abteilungsleiter im Einverständnis mit der Kantonsführung
- Kompetenzerteilung für die Stufen
3.4 Abteilungsleitung
Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens zwei Abteilungsleitern (je eines Pfadfinders und einer Pfadfinderin) und dem Leiterteam.
Die AbteilungsleiterInnen übernehmen die Führungsverantwortung und vertreten die Abteilung gegenüber der Pfadi Thurgau und anderen Jugendorganisationen: gegenüber den Behörden und der Oeffentlichkeit in Zusammenarbeit mit dem/der PräsidentIn des Abteilungskomitees.
Der/die AbteilungsleiterIn hat die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und sist in der Regel volljährig.
3.5 Rechnungsrevisoren
Die gewählten Rechnungsrevisoren kontrollieren die Vereinsrechnung und berichten anlässlich der Generalversammlung darüber.
Die Rechnungsrevisoren gehören nicht dem Abteilungskomitee an.
4. Finanzen
4.1 Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigung von Bank-/Postkonti: PR/VPR/Kassier/AL
4.2 Quellen
Die Kasse basiert auf folgenden Einnahmen:
- Mitgliederbeiträge
- Zuwendung privater und öffentlicher Institutionen
- Passivmitgliederbeiträge
- Erlös aus Veranstaltungen und Dienstleistungen
4.3 Auflösung
Im Falle einer Auflösung der Abteilung geht das ganze Vermögen an den Kantonalverband. Dieser verwaltet es treuhänderisch, bis eine Nachfolgeabteilung entsteht.
5. Schlussbestimmungen
5.1 Statutenändereungen
Diese Statuten können von der Generalversammlung nur abgeändert werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Zustimmung erteilen. Aenderungsanträge sind 2 Wochen vor der Versammlung dem/der PräsidentIn des Abteilungskomitees einzureichen.
5.2 Auflösung
Eine Auflösung der Abteilung ORION kann nur an einer ausserordentlichen GV beschlossen werden und es haben dafür 2/3 der Stimmberechtigten anwesend zu sein. Ist dieses Quorum nicht erreicht, ist ein Monat später eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese entscheidet endgültig. 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten müssen dem Auflösungsbeschluss zustimmen.
Die Abteilungsstatuten wurden genehmigt im März 1997.
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